§ 20 Aufgaben der Gewässerwarte
Den Gewässerwarten obliegt die Aufsicht und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Vereinsgewässer.
§ 21 Aufgaben des Jugendwartes
Der Jugendwart ist zuständig für die Ausbildung in der Angelfischerei und waidgerechten Erziehung der jugendlichen Mitglieder. Er organisiert gemeinsame Jugendveranstaltungen.
§ 22 Aufgaben Fischereiaufseher
Die Fischereiaufseher überwachen die Einhaltung der Vorschriften für die Angelfischerei. Diese ergeben sich aus gesetzlichen Vorschriften, der Satzung des
Fischervereins Langquaid e.V.
Sämtliche Mitglieder der Vorstandschaft sind berechtigt, an den Vereinsgewässern die Ausweise und Fänge der Fischer zu kontrollieren.
Der Vorsitzende ist berechtigt, zusätzlich nach Bedarf weitere Mitglieder als Kontrolleure zu bestellen, die mit den gleichen Rechten ausgestattet sind.
§ 23 Delegieren von
Aufgaben
Der Vorsitzende ist ermächtigt, einzelne Mitglieder mit der Durchführung weiterer besonderer Vereinsaufgaben zu betreuen.
§ 24 Kassenprüfer
Die Haupt- Generalversammlung wählt alljährlich zwei Kassenprüfer, die nach Abschluss des laufenden Geschäftsjahres die Kassenbelege zu prüfen und in der Generalversammlung einen Prüfungsbericht
zu erstatten haben.
§ 25
Mitgliederversammlung
Versammlungen dienen der allgemeinen Aussprache über die Belange des Vereins und seine Mitglieder in fischereirechtlicher Hinsicht, der Pflege der Kameradschaft sowie der Entgegennahme wichtiger
Vereinsnachrichten. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf vom Vorsitzenden.
§ 26 Generalversammlung/ Hauptversammlung
Diese findet einmal jährlich statt und zwar möglichst im Januar. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich.
Anträge sind mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
Über den Verlauf der Generalversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
Zum Geschäftsbereich der Generalversammlung gehören:
a) Jahresbericht des Vorsitzenden
b) Kassenbericht des Kassenwartes
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Bericht der weiteren Mitglieder der Vorstandschaft
e) Entlastung der Vorstandschaft
f) falls Wahlen erforderlich
sind:
Bestellung des Wahlausschusses und Übernahme der Generalversammlung bis zur vollzogenen Neuwahl durch den
Wahlausschuss.
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlausschussvorsitzenden und zwei Besitzern und wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 27 Außerordentliche
Hauptversammlung
Sie kann nach Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe eines Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Für
die Einberufung gelten die Vorschriften des § 26.
§ 28 Wahl
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Abstimmung erfolgt in einfacher Form mit Handzeichen.
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab dem 18 Lebensjahr. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Bei
Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn von ihnen eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie ein bestimmtes Amt annehmen.
§
29 Vorstandsitzungen
Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden formlos einberufen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder bei der Vorstandschaftssitzung anwesend sind.
Während der Vorstandschaftssitzungen dürfen sonstige Mitglieder und Personen nur dann anwesend sein, wenn sie vorgeladen sind und ihre Anwesenheit von der Vorstandschaft ausdrücklich gebilligt
wird.
§ 30 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Die Satzungsänderung und Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung
erfolgen.
Zu diesem Beschluss ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Langquaid, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde bei der Vereinsgründung erstellt und bei der Generalversammlung am 13. Januar 2019 einstimmig ergänzt bzw. geändert.
Sie ist ab dem 13. Januar 2019 in der geänderten Form gültig.
Alle vorherigen Exemplare verlieren ihre Gültigkeit.
Die Vorstandschaft
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