Satzung

 

 

Satzung des Fischereivereins Langquaid e.V.                 

 

 

Name, Sitz und Ziele des Vereins

 

                                           § 1 Name des Vereins

 

Der Verein führt den Namen >> Fischereiverein Langquaid e.V. << und ist der Zusammenschluss von Angelfischern.

 

                                           § 2 Sitz und Gerichtstand

 

Der Verein hat seinen Sitz in Langquaid. Der Gerichtstand ist Kelheim. Der Verein ist im Vereinsregister im Amtsgericht Kelheim eingetragen.

 

                                           § 3 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist es seinen Mitgliedern die Ausübung der Angelfischerei zu ermöglichen. Dieser Zweck wird verwirklicht durch :

(1)die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliedsinteressen bei der Schaffung, Erhaltung und dem Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung des waidgerechten Fischens mit der Handangel.
(2.) Hege, Pflege und Arterhaltung des Fischbestandes in den Gewässern des Vereins in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz, zur Reinhaltung und zur Erhaltung der natürlichen Schönheit und Ursprünglichkeit dieser Gewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
(3.) die Ausbildung seiner Mitglieder, insbesondere seiner Jungfischer, und anderer Fischer auf dem Gebiet der Fischerei, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Vorträge, Lehrgänge und dergleichen, sowie durch die Teilnahme an traditionellen Gemeinschaftsfischen, die dem Zwecke der Hege dienen.

(4.)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen und/oder Übungsleiterfreibeträge (derzeit § 3 Nr. 26 und 26a EStG) begünstigt werden.

Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile am Vereinsvermögen!

 

                                      § 4 Mitglieder, Mitgliedsbeitrag 

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat und das fischen mit der Handangel zur Erholung, nicht aber zu Erwerbszwecken betreibt.                                                                                                                                                            

Der Verein besteht aus aktiven, passiven, Jugendlichen und Ehrenmitgliedern.

Aktives Mitglied ist, wer die Berechtigung erworben hat im Vereinseigenen oder   gepachteten Gewässer des Fischereivereins zu fischen.

Passives Mitglied ist, wer im Verein das Fischen nicht aktiv ausübt.

Jugendliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Personen, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben,  können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind beitragsfrei.

Vereinsmitglieder deren Wohnsitz sich in der Verwaltungsgemeinschaft Langquaid befindet, werden bei der Vergabe von Jahreskarten bevorzugt.

Wählbar und wahlberechtigt sind  die volljährigen aktiven und passiven Mitglieder des Vereins.

Von den Mitgliedern wird je Geschäftsjahr ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe sich nach den Bedürfnissen des Vereins richtet.                                                                                        Der von der Vorstandschaft vorgeschlagene Betrag wird von der

Generalversammlung abgestimmt ebenso die Aufnahmegebühr.    

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.

                                                                                                                                                                                                                                      § 5 Eintritt

 

 Für den Eintritt in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.

                                                                                                                                                                § 6 Einnahmen

 

 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

               a) den Mitgliedsbeiträgen
               b) den Aufnahmegebühren
               c) den Einkünften aus Vereinsveranstaltungen
               d)  freiwilligen Spenden
               e) Verkauf von Fischereiberechtigungen.

 

                                                                 § 7 Ausgaben

 

Ausgaben des Vereins bestehen aus:

  1. Verwaltungsgebühren
  2. Aufwendungen im Sinne des § 3

                                                   § 8  Verwaltung    

                                                                                                                                                 Die Vereinsangelegenheiten werden vertreten:

  1. durch den Vorstand bzw. Vorsitzenden
  2. durch die Vorstandschaft
  3. durch die  Generalversammlung                                                     

                                 § 9 Mitgliedschaft

 

Zum Eintritt in den Verein ist das Alter von 10 Jahren erforderlich. Jugendliche mit einem Jugendfischereischein dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines Erwachsenen Fischereiberechtigten ausüben. Hat der jugendliche die staatliche Fischerprüfung erfolgreich abgelegt und das 14. Lebensjahr erreicht, entfällt diese Bestimmung.

                                                     § 10 Aufnahme

 

(1)Mitglied kann jede Person werden, sofern sie diese Satzung, die Richtlinien und die jeweils geltenden Beschlüsse des Vereins anerkennt.

(2)Vorbedingung ist die schriftliche Anmeldung bei der Vorstandschaft, Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages. Bei Nichtaufnahme wird das Geld zurückerstattet.

(3)Die Aufnahme kann verweigert werden, wenn schwerwiegende Gründe gegen die Person des Antragstellers (z.B. erhebliche Vorstrafen, Ausschluss aus einer Fischereiorganisation) sprechen.

(4)Die Aufnahme vollzieht die Vorstandschaft unter nachträglicher Bekanntgabe an die Versammlung.

(5)Bei Aufnahme eines passiven Mitglieds während des Jahres sind Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag zum festgelegten Eintrittsdatum fällig.

 

                                § 11 Austritt

 

(1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2)Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

(3)Er muss dem Vorstand spätestens bis zum 30. September des Geschäftsjahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll schriftlich mitgeteilt werden.

(4)Bezahlte Vereinsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

(5)Mit dem Austritt erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

(6)Funktionäre müssen vor dem Ausscheiden ordnungsgemäße Rechenschaft ablegen.

(7)Jahreskarten, Mitgliedsausweise und Satzungen sind Eigentum des Vereins und müssen  zurückgegeben werden.

(8)Bei Wiederaufnahme ehemaliger Vereinsmitglieder ist die Aufnahmegebühr in voller Höhe zu entrichten.

 

                                            § 12 Ausschluss aus dem Verein

 

 Der Ausschluss aus dem Verein muss erfolgen:

(1)wenn ein Mitglied den Bedingungen der Aufnahme nicht entspricht.        

Der Ausschluss kann erfolgen:

(2)bei groben oder wiederholten Verstöße gegen die Satzung und die von der Vorstandschaft erlassenen Richtlinien vorliegen.

(3)bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

(4)bei unkameradschaftlichem oder unsportlichem Verhalten, wie auch bei Versuchen, Unfrieden im Verein zu stiften.

(5)wenn ein Mitglied wegen Verstoßes gegen Bestimmungen zum Schutze der  Fischerei oder der Gewässer mit Strafe belegt wurde.

(6)wenn Beitrage und/oder Aufnahmegebühr ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bezahlt wurden.

(7)Entsteht dem Verein ein finanzieller Schaden durch einen Verstoß eines Mitgliedes, ist dieses zum Schadensersatz in voller Höhe verpflichtet.

(8)Den Ausschluss aus dem Verein vollzieht die Vorstandschaft  gegen den Beschluss kann innerhalb vier Wochen nach Zustellung Widerspruch an die         Vereinsversammlung eingelegt werden.

(9)Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

                                                                                                                                                                        

                 § 13 Pflichten der Mitglieder

 

Von den Mitgliedern sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Pünktliches Bezahlen der Beiträge.
  2. Beachten der bestehenden Vereinssatzung.
  3. Förderung der in der Vereinssatzung niedergelegten Grundsätze.
  4. Bei Bedarf sind Arbeitseinsätze an den Gewässern zu leisten.
  5. Schonung der Vereinsgewässer.
  6. Vermeidung von Flurschäden.

Es ist verboten:

  1. fischen mit Netzen, Reusen, Reißangeln und auf sonstige für Angelfischer nicht waidgerechte Art
  2. Verkauf von selbstgefangenen Fischen

Es sollen nur so viele Fische gefangen werden, die für den Eigenbedarf bestimmt sind.

Verstöße gegen diese genannten Gebote können mit dem Ausschluss aus dem Verein geahndet werden.

Der Entzug der Jahreskarte wäre automatisch die Folge.

 

                                             § 14 Rechte der Mitglieder                                       

  1. Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten  Betätigungen und Veranstaltungen des Vereins                                                        (2)  Teilnahme an den Versammlungen des Vereins

          (3)   Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.

 

                         § 15 Vereinsführung

 

Die Organe des Vereins sind:

                           (1) die Vorstandschaft
                           (2) die Generalversammlung

    

                              § 16 Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft wird durch die Generalversammlung jeweils für        2 Jahre gewählt.
Sie besteht aus folgenden Personen:

     1. Vorsitzenden                         2 Gewässerwarte
     2. Vorsitzenden                         1 Jugendwart
     1 Kassenwart                             4 Beisitzer
     1 Schriftführer

    

Alle Ämter in der Vorstandschaft sind Ehrenämter ohne Bezahlung. Auslagen (Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder) werden nach Sätzen vergütet, die von der Vorstandschaft festgelegt werden.

 

                                 § 17 Vertretung des Vereins

 

Der Vorstand nach § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.  Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertritt. Der Vorstand beruft die Vorstandschaftssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und führt den Vorsitz in ihnen. Der 1. Vorsitzende Führt und überwacht die laufenden Vereinsgeschäfte.

 

                                 § 18 Aufgaben des Kassenwartes

 

Der Kassenwart ist für die ordentliche Erledigung aller Bank- und Kassengeschäfte verantwortlich. Er erstattet in der Generalversammlung Bericht über die finanzielle Lage des Vereins.

 

                        § 19 Aufgaben des Schriftführers

 

Der Schriftführer führt die Protokolle in den Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen und erledigt den Schriftverkehr des Vereins. Die Protokolle werden vom Schriftführer und Vorstand unterschrieben.

 

                                  § 20 Aufgaben der Gewässerwarte

 

Den Gewässerwarten obliegt die Aufsicht und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Vereinsgewässer.

 

                                                   § 21 Aufgaben des Jugendwartes

 

Der Jugendwart ist zuständig für die Ausbildung in der Angelfischerei und waidgerechten Erziehung der jugendlichen Mitglieder. Er organisiert gemeinsame Jugendveranstaltungen.

 

                                   § 22 Aufgaben Fischereiaufseher

 

Die Fischereiaufseher überwachen die Einhaltung der Vorschriften für die Angelfischerei. Diese ergeben sich aus gesetzlichen Vorschriften, der Satzung des Fischervereins Langquaid e.V.

Sämtliche Mitglieder der Vorstandschaft sind berechtigt, an den Vereinsgewässern die Ausweise und Fänge der Fischer zu kontrollieren.

Der Vorsitzende ist berechtigt, zusätzlich nach Bedarf weitere Mitglieder als Kontrolleure zu bestellen, die mit den gleichen Rechten ausgestattet sind.

 

                                                § 23 Delegieren von Aufgaben

 

Der Vorsitzende ist ermächtigt, einzelne Mitglieder mit der Durchführung weiterer besonderer Vereinsaufgaben zu betreuen.

 

                                                § 24 Kassenprüfer

 

Die Haupt- Generalversammlung wählt alljährlich zwei Kassenprüfer, die nach Abschluss des laufenden Geschäftsjahres die Kassenbelege zu prüfen und in der Generalversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten haben.

                 

                            § 25 Mitgliederversammlung

 

Versammlungen dienen der allgemeinen Aussprache über die Belange des Vereins und seine Mitglieder in fischereirechtlicher Hinsicht, der Pflege der Kameradschaft sowie der Entgegennahme wichtiger Vereinsnachrichten. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf vom Vorsitzenden.

 

§ 26 Generalversammlung/ Hauptversammlung 

                

Diese findet einmal jährlich statt und zwar möglichst im Januar. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Anträge sind mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.                                                                            Über den Verlauf der Generalversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Zum Geschäftsbereich der Generalversammlung gehören:                                                                                                         a) Jahresbericht des Vorsitzenden
b) Kassenbericht des Kassenwartes
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Bericht der weiteren Mitglieder der
Vorstandschaft
 e) Entlastung der Vorstandschaft
 f) falls Wahlen erforderlich sind:                                                                                            Bestellung des Wahlausschusses und Übernahme der Generalversammlung bis zur vollzogenen Neuwahl durch den Wahlausschuss.                                                                                 Der Wahlausschuss besteht aus  dem Wahlausschussvorsitzenden und zwei Besitzern und wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

      

                   § 27 Außerordentliche Hauptversammlung

 

Sie kann nach Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe eines Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Für die Einberufung gelten die Vorschriften des § 26.

 

                                                                   § 28 Wahl

 

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Abstimmung erfolgt in einfacher Form mit Handzeichen. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab dem 18 Lebensjahr. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn von ihnen eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie ein bestimmtes Amt annehmen.

                                                                                                                             § 29 Vorstandsitzungen

 

Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden formlos einberufen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder bei der Vorstandschaftssitzung anwesend sind. Während der Vorstandschaftssitzungen dürfen sonstige Mitglieder und Personen nur dann anwesend sein, wenn sie vorgeladen sind und ihre Anwesenheit von der Vorstandschaft ausdrücklich gebilligt wird.

 

§ 30 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

Die Satzungsänderung und Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung erfolgen.                                                                                                                 Zu diesem Beschluss ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.                                                                                    Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 

Bei Auflösung des Vereins  oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Langquaid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde bei der Vereinsgründung erstellt und bei der Generalversammlung am 13. Januar 2019 einstimmig ergänzt bzw. geändert.

Sie ist ab dem 13. Januar 2019 in der geänderten Form gültig.

 

          Alle vorherigen Exemplare verlieren ihre Gültigkeit.

 

                                             Die Vorstandschaft                                        

 

                     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 
 
 

 

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© Fischereiverein Langquaid e.V.